Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund329 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/27#abs-1 (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/27#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/27#abs-3 (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/27#abs-4 (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/27#abs-5 (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

§ 26 § 28